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In Deutschland ausgestellte Führerscheine in Papierform oder ältere Scheckkartenmodelle müssen bis spätestens 2033 in den modernen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Auch bei Namensänderung oder Beschädigung Ihres Dokuments ist der Umtausch notwendig.
Wer muss umtauschen?
Führerscheine ab Ausstellungsdatum vor dem 19. Januar 2013
Papierführerscheine, Lappen und rosafarbene Dokumente
Fahrerlaubnisse aus dem Ausland nach Wohnsitznahme in Deutschland
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
vor 1953 - 19.01.2033
1953 bis 1958 - 19.07.2022
1959 bis 1964 - 19.01.2023
1965 bis 1970 - 19.01.2024
1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
1999 bis 2001 - 19.01.2026
2002 bis 2004 - 19.01.2027
2005 bis 2007 - 19.01.2028
2008 - 19.01.2029
2009 - 19.01.2030
2010 - 19.01.2031
2011 - 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des Kreis Borken. Gerne nehmen wir jedoch Ihre vollständig ausgefüllten Dokumente im Bürgerbüro entgegen und leiten diese für Sie an die zuständige Führerscheinstelle weiter.
Bitte füllen Sie nur eines der beiden Formulare aus! (s. Downloads)