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Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Dabei wird unterschieden zwischen einer
einfachen Melderegisterauskunft und einer
erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
Familienname
frühere Namen
Vornamen
Geburtsdatum und -ort
Geschlecht oder
letzte bekannte Anschrift
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt
oder
die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben (z.B. Forderungsmanagement, Aktualisierung eigener Bestandsdaten etc.).
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad,
derzeitige Anschriften,
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese kann neben den Daten der einfachen Auskunft aus dem Melderegister weitere Angaben wie
frühere Namen,
Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
frühere Anschriften,
Einzugs- und Auszugsdatum,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des
Lebenspartners sowie
Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
enthalten.
Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Die Gebühr muss vorab auf das Konto
IBAN: DE82 4015 4530 0001 0099 01
BIC: WELADE3WXXX
Verwendungszweck: USK 11500.10000 – „Name des Betroffenen“
bei der Sparkasse Westmünsterland überwiesen werden. Eine Kopie der Überweisung ist der schriftlichen Anfrage beizufügen.
Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: