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Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe beantragen

Details

Gaststättenerlaubnis – einfach erklärt

Wenn Sie in Ihrer Gaststätte oder Kneipe alkoholische Getränke ausschenken möchten, brauchen Sie dafür immer eine Gaststättenerlaubnis.

Je nach Angebot können zusätzlich weitere Genehmigungen nötig sein (z. B. nach Gewerbe- oder Handwerksrecht).

Wann Sie als Gaststätte gelten:

  • Sie bieten in festen Räumen Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr an.

  • Oder Sie verkaufen mobil auf Märkten, Messen oder bei Veranstaltungen (Reisegewerbe).

Nicht erlaubnispflichtig sind:

  • Alkoholfreie Getränke oder kostenlose Kostproben

  • Speisen alleine (ohne Alkoholausschank)

  • Bewirtung nur für eigene Hotel- oder Pensiongäste

Für saisonale Straußwirtschaften gelten besondere Regeln (§ 14 GastG).

Ihre Erlaubnis gilt immer nur für die jeweilige Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbiss) und für die angemeldeten Räume. Jede bauliche Änderung oder Erweiterung des Betriebs erfordert daher eine neue Genehmigung – oft auch eine separate Baugenehmigung.

Rechtliches bei Gesellschaften:

  • Personengesellschaften: Jeder Gesellschafter braucht eine eigene Erlaubnis.

  • Kapitalgesellschaften und Vereine: Eine Erlaubnis reicht für das ganze Unternehmen.

Betriebsübernahme & Stellvertretung:

  • Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs können Sie für bis zu drei Monate eine vorläufige Erlaubnis erhalten (§ 11 GastG).

  • Wenn Sie die Leitung über einen Stellvertreter abgeben wollen, muss dieser eine eigene Erlaubnis beantragen und die gleichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (§ 9 GastG).

Voraussetzungen

persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.

  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

Unterlagen

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
  • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
  • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)