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Übernahme der Bestattungskosten beantragen

Details

Wenn Sie als bestattungspflichtige Person die Kosten einer Bestattung finanziell nicht tragen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII zu stellen.

Die Übernahme kann erfolgen, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden können und es Ihnen selbst nicht zuzumuten ist, diese zu tragen. Die Prüfung erfolgt durch den zuständigen Sozialhilfeträger anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung zeitnah nach der Bestattung erfolgen sollte.

Leistungsumfang:

Es werden in der Regel nur angemessene Kosten übernommen, z. B. für:

  • Bestattungsunternehmen

  • Friedhofsgebühren

  • einfache Grabgestaltung (Luxusleistungen sind ausgeschlossen)

Voraussetzungen

  • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
  • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
  • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
  • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
     

Unterlagen

  • Nachweis über Ihre Einkünfte und Ausgaben

  • Nachweise zum Vermögen des Verstorbenen

  • Sterbeurkunde

  • Nachweise über die entstandenen Bestattungskosten (Rechnungen)

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids