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Im Gewerbezentralregister werden bestimmte Verstöße von Gewerbetreibenden gespeichert – etwa Bußgeldentscheidungen, gerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit oder das Verbot, ein Gewerbe auszuüben.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigen Sie zum Beispiel:
für die Erlaubniserteilung (z. B. Gaststättengewerbe, Maklertätigkeit)
bei Ausschreibungen oder öffentlichen Vergaben
bei bestimmten behördlichen Verfahren
Die Auskunft kann von Einzelpersonen und juristischen Personen (Unternehmen) beantragt werden.
Der Antrag kann persönlich im Bürgerbüro oder online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz gestellt werden.
Wichtig: Die Auskunft darf nur an Sie persönlich oder direkt an eine Behörde übermittelt werden. Geben Sie bei Bedarf die genaue Behördenanschrift und das Aktenzeichen an.
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das
Es gibt keine Frist.
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Antrag auf Auskunft aus Gewerbezentralregister für Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Für Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz (BfJ) oder schriftlich oder persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können die Auskunft über das Online-Portal des BfJ oder schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
Hinweis: Sie können sich nicht durch eine oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Ein Gewerbebetrieb kann auch durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene bevollmächtigte Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.
Antrag aus dem Ausland
Wenn Sie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beanstanden, können sie diese mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.