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Im Gewerbezentralregister werden bestimmte Verstöße von Gewerbetreibenden gespeichert – etwa Bußgeldentscheidungen, gerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit oder das Verbot, ein Gewerbe auszuüben.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigen Sie zum Beispiel:
für die Erlaubniserteilung (z. B. Gaststättengewerbe, Maklertätigkeit)
bei Ausschreibungen oder öffentlichen Vergaben
bei bestimmten behördlichen Verfahren
Die Auskunft kann von Einzelpersonen und juristischen Personen (Unternehmen) beantragt werden.
Der Antrag kann persönlich im Bürgerbüro oder online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz gestellt werden.
Wichtig: Die Auskunft darf nur an Sie persönlich oder direkt an eine Behörde übermittelt werden. Geben Sie bei Bedarf die genaue Behördenanschrift und das Aktenzeichen an.
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Es gibt keine Frist.
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Allgemein: Antrag auf Auskunft aus Gewerbezentralregister
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Für Personen im Ausland
Sie können einen Antrag aus dem Ausland nur schriftlich stellen
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Ein Gewerbebetrieb kann auch durch der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.
Antrag aus dem Ausland
Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.