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Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 9 ArbZG) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Wann ist eine Ausnahme möglich?
Sie können eine Ausnahme beantragen, wenn die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen aus dringenden betrieblichen Gründen, im öffentlichen Interesse oder bei bestimmten Tätigkeiten erforderlich ist:
wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
W ünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.
Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:
nicht möglich ist.
nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
die Beschäftigung sichert.
das Gemeinwohl schützt.
Beispiele:
Not- und Rettungsdienste, Pflegeeinrichtungen
Messen, Märkte, Ausstellungen
Dringende Reparaturarbeiten oder Inventuren
Ernte- oder Saisonarbeit
Medienproduktion, IT-Notdienste
Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.
Fristtyp: Genehmigungsfiktion
Keine Frist
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Beschreibung der geplanten Arbeiten
Begründung der Notwendigkeit
Angaben zur Zahl der betroffenen Beschäftigten
Zeitraum der beantragten Tätigkeit
ggf. Tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen
Stellungnahme des Betriebsrates (sofern Betriebsrat vorhanden)
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)