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Fischereischein beantragen

Details

In Nordrhein-Westfalen dürfen Sie nur mit einem gültigen Fischereischein angeln oder fischen. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreich abgelegte Fischerprüfung.

Den Fischereischein beantragen Sie bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde. Dort erhalten Sie ihn wahlweise als Jahresschein oder lebenslangen Fischereischein. Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen einen Jugendfischereischein erhalten.

Bitte beachten Sie: Zusätzlich zum Fischereischein benötigen Sie in vielen Fällen auch eine Fischereierlaubnis für das jeweilige Gewässer.

Fristen

Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Nachweis über die bestandene Fischerprüfung

  • Aktuelles Lichtbild (für den Erstausweis)

  • Bei Jugendlichen ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Verfahrensablauf

Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Informationen zur Fischerprüfung NRW: landesfischereiverband.de