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Öffnungszeiten

🇩🇪 Bürgerservice bitte nur nach Online-Terminreservierung

🇬🇧 Please use the appointment booking system for appointments at the Citizens Office

🇳🇱 Gebruik dan het online afsprakenformulier voor Burgerservice

Mo.

08:30 - 12:30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr


Di.08.30 - 12.30 Uhr


Mi.ganztägig geschlossen


Do.08.30 - 12.30 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

    

Fr.08.30 - 12.30 Uhr


Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen!

Minervastraße 12
46419 Isselburg
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Telefon:+49 2874 911-0
Fax:+49 2874 911-20
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Adressen

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Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Sie müssen das Kraftfahrzeug nicht vorführen.

Verfahrensablauf:

Der Antrag auf Zulassung ist durch den Fahrzeughalter oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen. 

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Reservierung (je nach Angebot der Zulassungsbehörde) schon vor der Wiederzulassung erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Datenbestätigung (COC) im Original (§ 2 Nr. 8 FZV) oder Fahrzeugbrief
  • Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV)
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung)
  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV-Gutachter) zu prüfen. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen benötigen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme.
  • Verzollungsnachweis
  • Vollgutachten einer anerkannten technischen Prüfstelle (§ 21 StVZO)
  • bei Firmen: zusätzlich Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister und Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist) sowie dessen/deren Vollmacht
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile deren Ausweise

Wenn Sie einen Dritten mit der Zulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Zudem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Was sollte ich noch wissen?

Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung eines Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II) notwendig, müssen Sie das Fahrzeug grundsätzlich das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorführen.