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Mo.

08:30 - 12:30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr


Di.08.30 - 12.30 Uhr


Mi.ganztägig geschlossen


Do.08.30 - 12.30 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

    

Fr.08.30 - 12.30 Uhr


Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen!

Minervastraße 12
46419 Isselburg
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Telefon:+49 2874 911-0
Fax:+49 2874 911-20
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Wohnungsbau Förderung von Mietwohnungen

Leistungsbeschreibung

Träger eines Neubaus von Mietwohnungen in städtischen Gebieten mit den Mietenstufen 3-6 und einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Ausbau- und Umbau sowie Erweiterung in Fördergebieten oder Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen können staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten.

Fördergebiete sind

  • förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf,
  • Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet worden sind,
  • Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB,
  • bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie
  • Gebiete mit  einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.

Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.

Die Fördermöglichkeiten sind an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

Wer kann eine Förderung erhalten?

Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.

Voraussetzungen:

  • Die geförderte Wohnung darf 15 Jahre lang nur an Mieterinnen und Mietern vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  • Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
  • Minimum an Eigenleistung: 25 % der Gesamtkosten.
  • Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein. 

Was kann gefördert werden?

  • Neubau in städtischen Gebieten
  • Modernisierungsmaßnahmen und der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung in Fördergebieten
  • Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

  • Wohnungsbau: Förderung - von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung