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Mo.

08:30 - 12:30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr


Di.08.30 - 12.30 Uhr


Mi.ganztägig geschlossen


Do.08.30 - 12.30 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

    

Fr.08.30 - 12.30 Uhr


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Fachliche Ausbildereignung nach BBiG

Leistungsbeschreibung

Ausbildende (Betriebe) haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der vorgesehenen Ausbildungszeit vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die Ausbildenden müssen dafür entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen.

Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen und damit den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Voraussetzungen

Für die Ausbildertätigkeit müssen Sie neben dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung (Berufsbildung Ausbilder - fachliche Eignung feststellen) der Nachweis der Ausbildereignungsprüfung  erbringen. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe - mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der freien Berufe stattfinden.

Die Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil und ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) einen Prüfungsausschuss. Eine bestandene AEVO-Prüfung ist somit ein Nachweis von mehreren zu erbringenden Nachweisen, um als Ausbilder tätig sein zu können.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (z.B. Berufe aus den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Dienstleistung sowie gewerblich-technische Berufe),
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.