Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Leistungsbeschreibung
Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einholen.
Die Hilfe kann folgendermaßen zur Verfügung gestellt werden:
- in ambulanter Form
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
Die Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Welche Gebühren fallen an?
Die Finanzierung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.