Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger
Leistungsbeschreibung
Wer von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist, darf die Berufsbezeichnung Bezirksschornsteinfegermeister führen. Als Gewerbetreibender gehört der Bezirksschornsteinfegermeister dem Handwerk an.
Bis zum 31. Dezember 2009 wird als Bezirksschornsteinfegermeister auf frei werdende Kehrbezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten des Schornsteinfegergesetzes (10. August 1998) in die Bewerberliste eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend. Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke, d.h. bis 2012 darf die Anzahl der Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk bundesweit nicht verändert werden.
Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:
- schriftliche Bewerbung mit Familiennamen, Vornamen, Anschrift und Telekommunikationsnummer,
- tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang,
- Nachweis über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen (entsprechende Bescheinigungen bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation),
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,
- Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.