Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks
Leistungsbeschreibung
Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.
Voraussetzungen
- Der Antragsteller ist im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen.
- Die Ausübung der fraglichen beruflichen Tätigkeit ist an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden oder es existiert zwar keine Reglementierung des Berufszugangs, Sie haben aber eine staatlich geregelte und damit reglementierte Ausbildung absolviert.
Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.
Ausnahmen
Die Berufe
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschumacher
- Zahntechniker
dürfen erst ausgeübt werden, wenn der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:
- Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
- Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.
Rechtsgrundlage
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- §§ 7 - 9 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)