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Öffnungszeiten

🇩🇪 Bürgerservice bitte nur nach Online-Terminreservierung

🇬🇧 Please use the appointment booking system for appointments at the Citizens Office

🇳🇱 Gebruik dan het online afsprakenformulier voor Burgerservice

Mo.

08:30 - 12:30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr


Di.08.30 - 12.30 Uhr


Mi.ganztägig geschlossen


Do.
14.00 - 18.00 Uhr


Fr.08.30 - 12.30 Uhr


Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen!

Minervastraße 12
46419 Isselburg
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Telefon:+49 2874 911-0
Fax:+49 2874 911-20
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Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

Leistungsbeschreibung

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich im Wesentlichen aus einer jahresdurchschnittlich berechneten Beschäftigungsquote und den unbesetzten Pflichtplätzen. Sie wird von den Arbeitgebern selbst ermittelt. Auf die Ausgleichsabgabe können Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zum Teil angerechnet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Bedarf ist das Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen nicht an. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge.

Welche Fristen muss ich beachten?

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die Agentur für Arbeit übermitteln.


Die Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr ist zugleich mit Erstattung der Anzeige bis spätestens 31.03. des Jahres an das Integrationsamt zu zahlen. Hierzu ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung.
  

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) insbesondere §§ 77 und 80