Architektenliste Eintragung
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“ , „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen.
Voraussetzungen:
Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Baukammerngesetz erfüllen, können Sie in die Architektenliste auf Antrag eingetragen werden.