Hundehaltung Anmeldung nach dem Landeshundegesetz
Hundehaltung Anmeldung nach Landeshundegesetz
Anmeldung/Antrag große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, gefährliche Hunde
Gruppe 1
Große Hunde - § 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
„Große Hunde" sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen und die nicht den Gruppen 2 oder 3 zuzuordnen sind.
Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sie benötigen keine Erlaubnis.
Voraussetzung
• Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
Erforderliche Unterlagen
• Anzeige über die Haltung eines großen Hundes
• Kopie des Heimtierausweises (Halter und Chipnummer muss ersichtlich sein)
• Sachkundenachweis für Hunde nach § 11 LHundG NRW
(außer Ausnahmen - s. Anzeigevordruck)
• Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
(Kopie der Police oder Bestätigung der Versicherung --> immer unter Angabe der Versicherungssummen! Mindestsummen s. Merkblatt zur Hundehaltung)
• Anmeldegebühr i.H.v. 25,00 Euro gem. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Gruppe 2
Hunde bestimmter Rassen - § 10 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen mit anderen Hunden gehören zur Gruppe 2 und dürfen nur mit einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden.
Voraussetzungen
• Vollendung des 18. Lebensjahres
• Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
• Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
• Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
Erforderliche Unterlagen
• Antrag gem. § 4 LHundG NRW über die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen
• Kopie des Heimtierausweises (Halter und Chipnummer muss ersichtlich sein)
• Sachkundenachweis für Hunde nach § 10 LHundG NRW
(für jede Person die den Hund führen soll; keine Ausnahmen)
• Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
(Kopie der Police oder Bestätigung der Versicherung --> immer unter Angabe der Versicherungssummen! Mindestsummen s. Merkblatt zur Hundehaltung)
• Führungszeugnis (Belegart "0", für jede Person die den Hund führen soll)
• Ggf. Antrag auf Befreiung von der Malkorbpflicht (bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Hundes möglich, wenn der Besuch einer Hundeschule nachgewiesen wird. Ab Vollendung des 24. Lebensmonats des Hundes muss ein Wesenstest bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.
Die Gebühren richten sich je nach Fall nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Gruppe 3
Gefährliche Hunde - § 3 Abs. 2 und 3 des Landeshundegesetzes für Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden gehören zur Gruppe 3 dürfen nur mit einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden.
Voraussetzungen
• Vollendung des 18. Lebensjahres
• Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
• Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
• Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
• Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes
Erforderliche Unterlagen
• Antrag gem. § 4 LHundG NRW über die Haltung eines „gefährlichen“ Hundes
• Kopie des Heimtierausweises (Halter und Chipnummer muss ersichtlich sein)
• Sachkundenachweis für Hunde nach § 3 Abs. 2 und 3 LHundG NRW
(für jede Person die den Hund führen soll; keine Ausnahmen)
• Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
(Kopie der Police oder Bestätigung der Versicherung --> immer unter Angabe der Versicherungssummen! Mindestsummen s. Merkblatt zur Hundehaltung)
• Führungszeugnis (Belegart "0", für jede Person die den Hund führen soll)
• Ggf. Antrag auf Befreiung von der Malkorbpflicht (bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Hundes möglich, wenn der Besuch einer Hundeschule nachgewiesen wird. Ab Vollendung des 24. Lebensmonats des Hundes muss ein Wesenstest bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.
Die Gebühren richten sich je nach Fall nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Außerdem ist jeder Hund, auch Hunde die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen –„kleine Hunde“-, steuerrechtlich anzumelden.
Weitere Hinweise finden Sie auf dem Merkblatt zu Hundehaltung.