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27.05.2021

Weitere Lockerungen im Kreis Borken

Nach Unterschreiten des Inzidenzwertes von 50 im Kreis Borken - Landrat Dr. Kai Zwicker erfreut: "Ab 28. Mai 2021, 0 Uhr, gibt es viele weitere Lockerungen!"

Ab dem morgigen Freitag, 28. Mai 2021, gibt es im Kreisgebiet weitere Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen. Wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (einschließlich Samstag) die Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 liegt, dann tritt am übernächsten Tag die nächste Stufe in Kraft. Dies stehe nun am Freitag, 28. Mai 2021, ab 0 Uhr an, teilt Landrat Dr. Kai Zwicker erfreut mit. Die dies bestätigende Allgemeinverfügung des Landes NRW liege inzwischen vor.

Welche Lockerungen der coronabedingten Beschränkungen bei sinkenden Inzidenzzahlen gelten, hat das Land Nordrhein-Westfalen in seiner aktuell neugefassten CoronaSchutzVerordnung mithilfe eines jetzt dreistufigen Verfahrens geregelt. Bei Unterschreiten des Inzidenzwertes von 100 waren im Kreis Borken bereits die Restriktionen der sogenannten "Bundesnotbremse" weggefallen und es galten hier seit dem 16.05.2021 vorsichtige Öffnungen der (neuen) Inzidenzstufe 3. Hierüber informiert unsere Pressemitteilung vom 14.05.2021:http://www.presse-service.de/data.aspx/static/1071518.html . Für den Kreis Borken gelten ab Freitag folgende über die Erleichterungen der Stufe 3 hinausgehende Regelungen der neugeschaffenen Inzidenzstufe 2 (regionale Inzidenz: 50 – 35,1):

Allgemeine Kontaktbeschränkung:

unbegrenzte Personen aus 3 Haushalten*

10 Personen aus unbegrenzten Haushalten* mit Test**

Außerschulische Bildung:

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten im Freien ohne Test, innen mit Test** (gilt laut neuer CoronaSchutzVerordnung schon ab Stufe 3)

Präsenzunterricht mit Test** ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test**

Kinder- und Jugendarbeit:

Gruppenangebote innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test**

auch innen ohne Maske

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test** (gilt laut neuer CoronaSchutzVerordnung schon ab Stufe 3)

Kultur:

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen*, Sitzplan gemäß "Schachbrettmuster" und Test** / laut neuer CoronaSchutzVerordnung unter gleichen Bedingungen Außenveranstaltungen schon ab Stufe 3 möglich

nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test**, mit Gesang/Blasinstrumenten

Museen usw. ohne Termin

Sport:

Außen kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 25 Personen* - hier Kontaktverfolgung und Test**

Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport bis zu 12 Personen*, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test**

Außen bis zu 1.000 Zuschauer*, maximal 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test**, jeweils mit Sitzplan gemäß "Schachbrettmuster"

Freizeit:

Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze und ähnliche Einrichtungen mit Test** und Personenbegrenzung

wenn die Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test** und Personenbegrenzung

wenn die Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen auch mit Innenbereichen mit Test**

Einzelhandel (ohne Grundversorgung):

wie Grundversorgung, also Kundenbegrenzung nur noch 1:10 qm (ohne Test)

Märkte:

Jahr- und Spezialmärkte ohne Test

mit Test** auch Kirmeselemente zulässig

Tagungen/Kongresse:

außen und innen bis zu 500 Personen* mit Test**

Private Veranstaltungen (ohne Partys):

außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste* mit Test** - Klargestellt hat das Land NRW in diesem Zusammenhang, dass Partys, also typischerweise bewegungsintensive Aktivitäten mit Abstandsunterschreitungen und erhöhtem Aerosolausstoß (Tanz u. ä.), noch nicht vertretbar sind. Feiern mit gemeinsamen Essen und Gesprächen am (Steh-)Tischen werden dagegen im o.g. Rahmen als zulässig erachtet.

Gastronomie:

Außengastronomie ohne Test

Öffnung von Innengastronomie mit Test** und Platzpflicht, kein größerer Mindestabstand zwischen Tischen

Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

Beherbergung/Tourismus:

volle gastronomische Versorgung für private Gäste

Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Test** (gilt laut neuer CoronaSchutzVerordnung schon ab Stufe 3)

* Geimpfte/Genesene sind von der Begrenzung der Personenzahl oder Haushaltszahl nicht umfasst.

** Bürger-, Arbeitgeber- oder Schultestung, Geimpfte/Genesene stehen Getesteten gleich. Test ist 48 Std. gültig.

Ab einem stabilen Inzidenzwert von unter 35 (Inzidenzstufe1) sind dann weitere zahlreiche Öffnungsschritte möglich. Darauf weist Landrat Dr. Kai Zwicker hin. "Auf dieses Ziel müssen wir alle gemeinsam hinarbeiten!" Wichtig in diesem Zusammenhang: Nicht der Kreis, sondern das Land NRW stellt per Allgemeinverfügung das Erreichen von Inzidenzstufen fest.

Informationen zum Thema Impfung, Genesung und Testung

Impfung:

Sie gelten als vollständig geimpft, wenn seit Ihrer zweiten Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind oder Sie bereits infiziert waren und einmal geimpft wurden. Auch hier muss die Impfung mehr als 14 Tage zurückliegen. Der Impfnachweis ist hierbei ausschlaggebend.

Genesung:

Sie gelten als gesundet, wenn seit Beginn Ihrer Infektion mehr als 28 Tage, aber höchstens 6 Monate vergangen sind (Zeitpunkt der positiven Testung). Ihr positiver PCR-Test ist als Nachweis ausreichend. Bei Verlust wenden Sie sich an Ihren Arzt oder das ausstellende Labor, um sich die Bescheinigung erneut ausstellen zu lassen. Seit Mitte Mai enthält auch die Mitteilung über die Aufhebung der Quarantäne die erforderliche Laborinformation.

Testung:

Sowohl ein negativer PoC-Schnelltest als auch ein negativer PCR-Labortest sind zulässig. Die Testung muss durch medizinisches oder geschultes Personal durchgeführt werden. Das Testergebnis muss ferner entweder Informationen zur Sensitivität und Spezifizität des Tests oder Angaben zum Hersteller bzw. verwendeten Test aufweisen.

Schnelltests, Selbsttests und Immunisierungsnachweis:

In allen Fällen gilt: Der Nachweis einer bereits erfolgten Immunisierung durch Genesung oder vollständige Impfung ersetzt die Negativtestung.

Ein Selbsttest muss im Rahmen der Beschäftigten- oder Schultestung unter fachkundiger Aufsicht vorgenommen, das Ergebnis entsprechend schriftlich bestätigt werden. Das Testergebnis muss schriftlich oder digital vorliegen, ein amtliches Ausweisdokument ist mitzuführen und den verantwortlichen Personen (etwas des Geschäftes) vorzulegen. Der Test darf 48 Stunden zurückliegen. Auch die Erfassung der Kontaktdaten, digital oder in Papierform, ist meist notwendig. Vollständig Geimpfte und Genesene sind negativ getesteten Personen gleichgestellt.

Pressemeldung Kreis Borken