Neuerungen der Schutzverordnung
Hier die Neuerungen im Überblick:
- im öffentlichen Raum ist verbindlich zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten,
- in allen Verkaufsstellen, Ausstellungsräumen Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sind Beschäftigte und Kunden zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet.
- Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene-und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
Corona Schutzverordnung NRW (PDF, 166 kB)