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Rathaus Minervastraße

Mo., Di., Do. und Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Mo. und Do. 14:00 - 16:00 Uhr


Verwaltungsstandort Hüttenstraße

Mo., Di., Do. und Fr.  08:30 - 12:30 Uhr
Mo. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 18:00 Uhr

Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen!

Minervastraße 12
46419 Isselburg
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17.08.2020

Inklusionsscheck NRW - jetzt bewerben

Inklusionsscheck NRW - das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung stärken

Ausrichtung einer inklusiven Veranstaltung unter Corona-Bedingungen, barrierefreie Umgestaltung der Internetseite eines Vereins, Beauftragung von Dolmetschung in Gebärdensprache - der Inklusionsscheck Nordrhein-Westfalen macht's möglich! Die Landesregierung stellt bis Jahresende 600.000 Euro bereit, um das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung zu stärken.

Mit dem Inklusionsscheck werden gute Ideen und Aktivitäten vor Ort mit 2.000 Euro pro Scheck unterstützt, insgesamt 300 dieser Schecks stehen landesweit bis Ende 2020 zur Verfügung. Gefördert werden können Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Barrierefreiheit und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die noch in diesem Jahr in Nordrhein-Westfalen stattfinden. Dabei sind natürlich die während der Corona-Pandemie landesweit geltenden Regeln zu beachten.

Die Antragstellung ist online problemlos möglich. Die Auswahl der finanziell unterstützten Vorhaben richtet sich nach dem Eingang des Antrags. Je schneller Sie sich bewerben, desto höher also die Chance auf einen Inklusionsscheck.

Internetseite www.soziales.web.nrw.de  für die Antragstellung

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

Das Ziel der konkreten Inklusion wird im Rahmen der Landesinitiative „Eine Gesellschaft für Alle – NRW inklusiv“ bereits mit zahlreichen Initiativen und Projektförderungen verfolgt.

Um aber auch lokale inklusive Aktivitäten zu unterstützen, ist der Inklusionsscheck eingerichtet worden. Über diesen ist die Verwirklichung von inklusiven und konkreten Aktivitäten vor Ort von Menschen mit und ohne Behinderungen möglich. Vom Grunde her sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Veranstaltungen (derzeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie)
  • Publikationen
  • Ausstellungen (derzeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie)
  • Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Fortbildungen (derzeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie)
  • Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit - darunter fallen etwa die Anschaffung von technischen Hilfen sowie personelle Unterstützung zur barrierefreien Kommunikation.


Beispielhaft wären des Weiteren: Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern, Erstellung von Informationsmaterialien in Leichter Sprache, Barrierefreie Umgestaltung von Webseiten, Anschaffungen mobiler Rampen zur Unterstützung von Barrierefreiheit, Unterstützung von Maßnahmen der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen. Es können darüber hinaus auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet sind, Inklusion vor Ort sichtbar und erlebbar zu machen.

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, bei denen der Antragsteller bisher regelmäßig erbrachte Maßnahmen zur Umsetzung von Inklusion durch Leistungen des Inklusionsschecks ersetzen möchte. Überdies sind Maßnahmen nicht förderfähig, wenn diese den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention entgegenstehen.