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31.03.2025

Fachkräfteoffensive - Zusätzliche Angebote für Schülerinnen und Schüler

Landesregierung will Schülerinnen und Schülern ohne Anschlussperspektive zusätzliche Angebote für Berufsberatung und berufliche Orientierung ermöglichen

Das Landeskabinett hat am Dienstag, 25. März 2025, den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW“ verabschiedet. Ziel der Gesetzesnovelle ist es, Schülerinnen und Schüler ohne eine konkrete Anschlussperspektive beim Übergang von der Schule in das Berufsleben noch besser zu unterstützen und beraten zu können. Dies soll vor allem dadurch erfolgen, dass die Kontaktdaten derjenigen, die bei der Beendigung der Schule keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, künftig nicht nur den Agenturen für Arbeit übermittelt werden, sondern in einem zweiten Schritt auch weitere Institutionen einbezogen werden können. Sofern die jungen Menschen das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch genommen haben, sollen ihre Kontaktdaten auch den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, damit auch diese den jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten können.

„Wir setzen mit dem Gesetzentwurf das klare Signal: Jede und jeder wird im Arbeitsmarkt gebraucht. Und wir wollen jedem jungen Menschen die bestmöglichen Chancen für einen erfolgreichen Start ins Berufsleben bieten. Dabei ist es wie so oft im Leben: Es gibt Menschen, die weniger Begleitung brauchen, und es gibt Menschen, für die wir deutlich mehr Unterstützung anbieten müssen. Ich bin der Überzeugung, dass sich diese Unterstützung lohnt – sowohl für den Einzelnen, um ein eigenverantwortliches Leben führen zu können, in dem man sich auch im Beruf selbstverwirklicht, als auch für unsere Gesellschaft als Ganzes. Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir hier nochmals neue Optionen“, erklärt Arbeitsminister Karl-Josef Laumann.

Hintergrund des Gesetzentwurfs:

Im Oktober 2023 ist das „Gesetz zur Übermittlung von Schülerinnen- und Schülerdaten am Übergang von der Schule in den Beruf (Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetz NRW) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Nordrhein-Westfalen § 31a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) um. Aufgrund dieses Gesetzes waren seit dem Jahr 2024 alle weiterführenden Schulen einschließlich der Berufskollegs verpflichtet, Daten von Schülerinnen und Schülern ohne Anschlussperspektive über die Bezirksregierungen an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, damit diese den betroffenen Schülerinnen und Schülern Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung unterbreiten konnten.

Mit der nun beabsichtigten Gesetzesänderung soll auch die Datenübermittlung von den Agenturen für Arbeit an eine zentrale Stelle, die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales betrieben wird, für den Fall ermöglicht werden, dass junge Menschen das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen (§ 31a Absatz 2 SGB III). Über diese zentrale Stelle, deren Einzelheiten noch im Verordnungsweg festgelegt werden müssen, werden die Daten den Kommunen zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus modifiziert der Gesetzentwurf noch weitere gesetzliche Regelungen des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW. So sollen beispielsweise die Schulen künftig auch diejenigen Schülerinnen und Schüler identifizieren, die unterjährig die Schule ohne konkrete Anschlussperspektive verlassen. Die Übermittlungspflicht der Schulen ist bislang auf diejenigen Schülerinnen und Schüler beschränkt, welche die Schule zum Ende des Schuljahres ohne Anschlussperspektive verlassen.

Zu dem vom Landeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf soll nun zunächst eine Verbändeanhörung durchgeführt werden.

Pressemeldung Landesregierung NRW