Coronamaßnahmen NRW
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (bei 3G und bei 2G+), kann statt Vorlage einer Testbescheinigung einer offiziellen Teststelle auch vor Ort ein beaufsichtiger Selbsttest durchgeführt werden. Der Test kann etwa bei Zutritt zu einem Fitness-Studio unter der Aufsicht des Empfangpersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters stattfinden. Der beaufsichtige Selbsttest gilt nur für das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson kann keinen Testnachweis ausstellen, der dann auch für andere Einrichtungen gilt! Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Verschärfung der Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G- Zugangsregelung gilt.
Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen bei Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.
Ausweitung von 2G+ auf die Gastronomie
Ab dem 13. Januar 2022 gilt auch in der Gastronomie die 2G+ Regel:
Immunisierte Personen benötigen einen aktuellen negativen Testnachweis. Beim bloßen Abholen von Speisen und Getränken ist kein zusätzlicher Test nötig.
Unverändert gilt die 2G+-Regel bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten.
Die zusätzliche Testpflicht (2G+) entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten 3 Monaten von einer Infektion genesen sind.
Keine Testpflicht für Geboosterte/Genesene
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung gebooster oder in den letzten 3 Monaten von einer Infektion genesen sind.
Diese Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Bei der Booster-Impfung gilt die Ausnahme ab Erhalt der Imfpung.
Coronaschutzverordnung vom 11.01.2022 (PDF, 153 kB)