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22.03.2021

Ausbildungsplätze in der Corona-Krise

Bundesprogramm wird verlängert, um die betriebliche Berufsausbildung zu stabilisieren

Die außergewöhnliche Krisensituation wirkt sich auf die Stabilität des Ausbildungsmarktes aus: Bereits im Jahr 2020 war ein Rückgang an Ausbildungsverträgen feststellbar, der sich 2021 nicht weiter verstetigen oder gar erhöhen sollte. Um die Zahl der Ausbildungsverträge zu stabilisieren, wird die seit 1. August 2020 bestehende Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" verlängert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms vom 1. August 2020 bereits im Dezember 2020 fortentwickelt, um mehr Betriebe und Ausbildungsverträge in die Förderung einzubeziehen. Ausbildungsprämien an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für neue Ausbildungsverträge bei Erhalt (bisher einmalig 2.000 Euro) oder Erhöhung (bisher einmalig 3.000 Euro) des bisherigen Ausbildungsniveaus, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit und Übernahmeprämien bei Insolvenz des ursprünglichen Ausbildungsbetriebes.

Was soll geändert oder verlängert werden?

In der zweiten Weiterentwicklung der Ersten Förderrichtlinie sind folgende Änderungen vorgesehen: Nahtlose Verlängerung der Ausbildungsprämien für Frühjahr 2021: Die Förderung mit Ausbildungsprämien wird nicht mit dem 15. Februar 2021 enden, sondern nahtlos fortgesetzt. Dazu werden die bislang geltenden Fördermöglichkeiten bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, - somit für das kommende Ausbildungsjahr - wird die neue (höhere) Fördersystematik in Kraft gesetzt werden: Verdoppelung der Ausbildungsprämien (von derzeit 2.000 bzw. 3.000 Euro) auf 4.000 bzw. 6.000 Euro

Zum 1. Juni 2021 erfolgt bei den Ausbildungsprämien auch eine Erweiterung der Unternehmensgröße: Gefördert werden können dann kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (bislang bis zu 249 Mitarbeiter*innen).

Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen deutlich verbessert: Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier folgt eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (bislang bis zu 249 Mitarbeiter*innen).

Als neue Leistung wird ein „Lockdown II-Sonderzuschuss“ für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeiter*innen eingeführt. Dieser wird einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro je Azubi beinhalten, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (zum Beispiel in Hotels: Geschäftsreisende; in der Gastronomie: Außerhausverkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.

Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und - wie die neue Ausbildungsprämie plus - auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz wird auch eine Förderung möglich sein, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

Prämien und Zuschüsse

Wie können Ausbildungsbetriebe die Prämie in Anspruch nehmen?
Die Bundesagentur für Arbeit setzt die Erste Förderrichtlinie um und ist für die Anträge auf die Förderleistungen und deren Bewilligung zuständig. Ausbildungsbetriebe können sich an die für sie zuständige Agentur für Arbeit wenden und den Antrag auf Förderung mittels des vorgesehenen Antragsformulars stellen. Dieses können sie online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit aufrufen. Dort stehen ebenfalls Informationen zum Bundesprogramm zur Verfügung.