Schwarzarbeit
Leistungsbeschreibung
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes leistet jemand Schwarzarbeit, der Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten
2. als Steuerpflichtiger Steuern hinterzieht oder verkürzt
3. als Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe) seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt
4. als Gewerbetreibender seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat
5. als Selbständiger ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Die Folgen
Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro belegt werden.
Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Was kann ich tun?
Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb
- arbeiten Sie nicht schwarz,
- beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter,
- seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.