Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten
Leistungsbeschreibung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich im Wesentlichen aus einer jahresdurchschnittlich berechneten Beschäftigungsquote und den unbesetzten Pflichtplätzen. Sie wird von den Arbeitgebern selbst ermittelt. Auf die Ausgleichsabgabe können Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zum Teil angerechnet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei Bedarf ist das Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren fallen nicht an. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Die Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr ist zugleich mit Erstattung der Anzeige bis spätestens 31.03. des Jahres an das Integrationsamt zu zahlen. Hierzu ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung.