Schülerfahrkostenerstattung
Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung) vom 16.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung.
Seitens des Schulträgers besteht keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostenerstattungspflicht. Über Art, Umfang und die wirtschaftlichste Art der Beförderung entscheidet die Stadt Isselburg als Schulträger.
Wurde für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler ein Schulbus oder Schülerspezialverkehr eingerichtet, besteht eine Benutzungsverpflichtung. Die Erstattung von Schülerfahrkosten ist in diesen Fällen nicht möglich.
Ansonsten ist zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern die wirtschaftlichste Beförderungsart zu wählen. In der Regel ist dies die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart gewählt wird.
Das Merkblatt mit genauen Informationen zur Schülerfahrkostenerstattung, sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auch in der Rubrik Dienstleistungen von A-Z unter "Schülerfahrkostenerstattung".